Rechtstipp #3 – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte 

Wer sich politisch engagiert und für seine Überzeugungen auf die Straße geht, tut dies häufig aus dem Empfinden heraus, dass das grundlegende Gleichheitsversprechen des Rechts nicht eingelöst oder gar bewusst verletzt wird.

Eine Demonstration ist dabei ein besonderer Ort demokratischer Auseinandersetzung. 

Sie stellt Zivilgesellschaft und staatliche Exekutive unmittelbar unter ein Brennglas. Wo BürgerInnen ihre Freiheitsrechte wahrnehmen und die staatliche Exekutive diese Versammlungen begleiten, schützen oder begrenzen, entsteht ein Spannungsfeld. 

Aus diesem Spannungsfeld kann innerhalb kurzer Zeit ein Vorgang in einer Ermittlungsakte werden.

Immer wieder stehen dabei die Vorwürfe des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) im Raum.

Zwischen einer angespannten Begegnung mit PolizeibeamtInnen und einer strafbaren Handlung liegen mitunter nur Nuancen. 

Was genau ist als ein Vollstreckungsbeamter im Sinne der Vorschriften? Wann handelt es sich um eine Vollstreckungshandlung? Welche Anforderungen stellen Gesetz und Rechtsprechung an einen „Widerstand“? Und wann wird aus einer bloßen Berührung ein tätlicher Angriff?

Ein erster informatorischer Anker:

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

Gem. § 113 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.

1.1 Was ist ein Vollstreckungsbeamter? 

Unter einem Vollstreckungsbeamten im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB versteht man Amtsträger, die zur Durchsetzung eines konkreten staatlichen Hoheitsaktes (z.B. Gesetze) berufen sind. Erfasst werden nicht sämtliche Amtsträger, sondern nur solche Personen, denen im konkreten Einzelfall eine Vollstreckungsbefugnis zukommt.

Maßgeblich ist daher nicht allein eine abstrakt-generelle Zuständigkeitsregelung, sondern die konkrete Zuständigkeit im jeweiligen Vollstreckungsvorgang.

Als Vollstreckungsbeamte kommen insbesondere PolizeibeamtInnen GerichtsvollzieherInnen, Zollbedienstete sowie Strafvollzugsbedienstete in Betracht.

1.2 Was ist eine konkrete Vollstreckungshandlung i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB

Als grundlegende Voraussetzung setzt § 113 Abs. 1 StGB den Beginn oder das unmittelbare Bevorstehen einer konkreten Vollstreckungshandlung durch einen Vollstreckungsbeamten voraus.

Eine Vollstreckungshandlung liegt vor, wenn der Staat seinen konkretisierten Regelungswillen zur Durchsetzung eines bestimmten Hoheitsaktes gegenüber einer Person oder Sache verwirklicht und diesen gegebenenfalls zwangsweise durchsetzt.

Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Vorbereitungshandlungen, allgemeine Präsenzmaßnahmen, Beobachtungsmaßnahmen oder polizeiliche Begleitungen, die lediglich der Gefahrenvorsorge dienen. Das bloße Beobachten von Personen, um gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einschreiten zu können, stellt nach der Rechtsprechung gerade keine Vollstreckungshandlung dar.

Tipp: Die bloße Begleitung eines Demonstrationszuges begründet regelmäßig keine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB.

Tipp: Auch der Umstand, dass einige Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen in Kettenformation auftreten, vermag eine Vollstreckungshandlung regelmäßig nicht zu begründen. Die rechtliche Einordnung richtet sich nicht nach der Organisationsform des Polizeieinsatzes, sondern nach dessen Zielrichtung. Auch eine Polizeikette kann ausschließlich Beobachtungs-, Sicherungs- oder Begleitfunktionen wahrnehmen. Entscheidend bleibt, ob ein konkreter staatlicher Regelungswille gegenüber einer bestimmten Person durchgesetzt wird.

1.3 Was versteht man unter Widerstand i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB? 

Unter dem Leisten von Widerstand im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB versteht man ein aktives, gegen die Vollstreckungshandlung gerichtetes Verhalten, das nach der Vorstellung des Täters geeignet und darauf gerichtet ist, die Durchführung der Diensthandlung zu erschweren oder gar zu verhindern.

Ein rein passives Verhalten genügt hierfür grundsätzlich nicht.

Der Widerstand muss zudem in einer der gesetzlich vorgesehenen Begehungsformen erfolgen, also durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

Unter Gewalt ist dabei eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren.

Die Einwirkung muss dabei nicht zwingend unmittelbar gegen den Körper des Beamten gerichtet sein. Es genügt auch eine mittelbare Einwirkung auf die Person des Vollstreckungsbeamten, etwa durch eine gegen Sachen gerichtete Handlung, sofern diese vom Beamten körperlich wahrgenommen wird.

Eine bloß psychisch vermittelte Einwirkung durch Gewalt gegen Sachen reicht hingegen nicht aus.

Tipp: Keine Gewalt im Sinne des § 113 StGB stellen regelmäßig die bloße Flucht vor PolizeibeamtInnen, die einfache Weigerung, einer Aufforderung Folge zu leisten, das Wegdrehen oder das bloße Sich-Entziehen aus einem lediglich lockeren Festhaltegriff dar.

Eine Drohung mit Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter ein zukünftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er zumindest vorgibt, beeinflussen zu können. Das angedrohte Übel muss dabei gerade in einer Gewaltanwendung bestehen. Die Drohung mit einem sonstigen Nachteil genügt nicht.

Tipp: Bloße Unmutsäußerungen oder allgemeine verbale Aggressionen erfüllen den Tatbestand der Drohung mit Gewalt regelmäßig nicht.

2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB 

Gem. § 114 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. 

Doch was versteht man unter einem tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB? 

Der Begriff des tätlichen Angriffs ist angesichts der erheblich verschärften Strafandrohung des § 114 Abs. 1 StGB restriktiv auszulegen.

Mit der Einführung des § 114 StGB hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Straftatbestand geschaffen, der bestimmte Angriffe auf Vollstreckungsbeamte einer deutlich höheren Strafandrohung unterstellt als § 113 StGB. Diese erhöhte Strafandrohung setzt jedoch voraus, dass der Tatbestand nur bei einem entsprechend gesteigerten Unrechtsgehalt Anwendung findet.

Unter einem tätlichen Angriff wurde früher eine unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers zielende feindselige Einwirkung verstanden. Dieses weite Verständnis bedarf jedoch angesichts der heutigen Systematik und der erheblich verschärften Strafandrohung einer einschränkenden Betrachtung. Nicht jede geringfügige körperliche Berührung eines Polizeibeamten oder einer Polizeibeamtin kann einen tätlichen Angriff begründen.

Auch der Schutzzweck der Norm spricht für eine restriktive Auslegung. Der Gesetzgeber wollte insbesondere schwerwiegende Angriffe auf Vollstreckungsbeamte erfassen und hierfür eine gegenüber § 113 StGB gesteigerte Strafdrohung schaffen.

Erforderlich ist daher eine Handlung von gewisser Erheblichkeit, die nach ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet ist, die geschützten Rechtsgüter tatsächlich und nicht lediglich unerheblich zu beeinträchtigen.


Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann und soll eine individuelle rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Jeder Sachverhalt weist Besonderheiten auf, die eine abweichende rechtliche Bewertung erforderlich machen können. Für die Beurteilung Ihres persönlichen Anliegens und die Entwicklung einer auf Ihren Fall abgestimmten Lösung empfiehlt sich die Einholung einer qualifizierten rechtlichen Beratung.