Im Namen der Sicherheit: Die Drohne als vermeintliche Universalmedizin #2

Vielleicht waren die zuständigen BeamtInnen der Polizei Straubing wie ich vor Weihnachten in der Kunsthalle Hamburg.

Vielleicht standen sie dort auch vor Caspar David Friedrichs „Wanderer über dem Nebelmeer“.

Und vielleicht dachten auch sie „Man muss nur höher steigen, um klarer zu sehen.“

Vielleicht beruht die heute medial angekündigte großflächige Drohnenüberwachung (Bahnhof, Innenstadt, Eisstadion, Großparkplatz) bei Eishockeyspielen in Straubing aber auch auf ganz anderen Erwägungen.

Der bayerische Gesetzgeber ist hinsichtlich des Einsatzes von Überwachungsdrohnen jedenfalls bemerkenswert ehrlich. Die ursprüngliche Gesetzesbegründung spricht von einer Maßnahme mit „nicht unerheblicher (zusätzlicher) Eingriffsqualität“ (Drucksache 17/20425).

Der Blick von oben vermag daher Übersicht zu versprechen. Irdischer Streit ist jedoch vorprogrammiert.

Die Fertigung von Bildaufzeichnungen und das Übertragen von Kamerabildern auf einen Monitor mittels Drohnen dürfte jeweils einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung darstellen. Man darf daher gespannt sein, ob und wie diese offene Maßnahme (insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehende Hinweispflicht) gerichtsfest ausgestaltet wird.

Der polizeiliche Einsatz einer Überwachungsdrohne muss den betroffenen Personen „ins Auge fallen“ (VG Sigmaringen, Urteil v. 20.10.2020, Az. 14 K 7613/18). Auf den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme durch die Polizei ist gesondert hinzuweisen. Die bloße Sichtbarkeit der Drohne selbst reicht im Regelfall daher nicht aus. Auch die situative Kontextualisierung (sichtbares Polizeifahrzeug = polizeiliche Drohne) genügt nicht.

Wie wird dieser Hinweispflicht also genüge getan? Durch physische Hinweisschilder an der Uniform von PolizeibeamtInnen? Durch einen großflächigen, medialen Hinweis im Vorfeld? Oder sehen wir künftig Drohnen mit Blaulicht am bayerischen Himmel?

In und vor deutschen Stadien ist selten ein neuer Nika-Aufstand (https://de.wikipedia.org/wiki/Nika-Aufstand) zu befürchten, daher sollten polizeiliche Maßnahmen immer mit Augenmaß durchgeführt werden.

Eine kleine, aber aufschlussreiche Nebenanekdote zu Art. 47 PAG: Bis Oktober 2025 galt für unbemannte, polizeiliche Luftfahrtsysteme ein Bewaffnungsverbot. Dieses ist nun aufgehoben. Äußerliche Bedrohungen dienen als Hebel innenpolitischer Aufrüstung. Remember, remember: Einmal erreichte staatliche Eingriffsstandards werden selten zurückgenommen. 😉

Recht entsteht nicht im luftleeren Raum. Es ist Ausdruck gesellschaftlicher Verhältnisse, politischer Entscheidungen, historischer Entwicklungen und dem gesellschaftlichen Diskurs. Ich freue mich daher über jeden persönlichen Austausch.