Gastbeitrag: Enteignung als Strafe für Kriegsverbrechen?

von Dominik Haumayr

Enteignung als Strafe für Kriegsverbrechen?

Die Einziehung deutscher Großindustriellenvermögen im Zuge der Nürnberger Nachfolgeprozesse

Russland muss für seine grausamen Verbrechen bezahlen. Wir werden mit dem ICC (Internationale Handelskammer, Anm. d. Autors) zusammenarbeiten und dabei helfen, ein spezialisiertes Gericht einzurichten, das die Verbrechen Russlands aburteilt. Gemeinsam mit unseren Partnern werden wir dafür sorgen, dass Russland mit den eingefrorenen Geldern der Oligarchen und den Vermögenswerten seiner Zentralbank für die von ihm verursachten Verwüstungen bezahlt.1

Am 30. November 2022, neun Monate nach dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022, veröffentlichte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen dieses Statement auf Twitter (heute X). Drei Jahre später, im Dezember 2025, beschlossen 25 von 27 EU-Staaten per Mehrheitsentscheid die dauerhafte Einfrierung russischer Vermögenswerte und ein Verbot ihrer Rückübertragung an Russland. Ungarn und die Slowakei stimmten als einzige Staaten dagegen.2 Seit Kriegsbeginn wurden weltweit circa 300 Milliarden Euro an russischen Vermögenswerten eingefroren – 210 Milliarden Euro davon in der Europäischen Union. Dabei handelt es sich sowohl um Vermögenswerte des russischen Staates als auch um Privatvermögen russischer Milliardäre.3

Ein Großteil der EU-Mitgliedsstaaten würde diese eingefrorenen Vermögenswerte gerne der Ukraine zukommen lassen, da das Land in den nächsten vier Jahren schätzungsweise rund 350 Milliarden US-Dollar für Verteidigung und Wiederaufbau benötigt. Hierbei gibt es jedoch zwei Probleme: Zum einen verstoße eine Einziehung russischen Vermögens gegen internationales Recht. Während das Einfrieren als legitime Gegenmaßnahme gegen Russlands völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zu zählen ist, wäre eine dauerhafte Einziehung als Strafaktion zu werten, die nicht durch internationales Recht gedeckt ist. Zum anderen warnt die Europäische Zentralbank im Falle einer solchen Enteignung vor Vertrauensverlust in Euro-Staatsanleihen im globalen Süden. Immerhin 30 Prozent der Euro-Staatsanleihen werden von “nicht verbündeten” Ländern gehalten.

Bisher entschied sich die EU für eine Zwischenlösung: alle Zinserträge aus den eingefrorenen Vermögen kommen der Ukraine zugute. Doch mit nur 7 Milliarden Euro im Jahr 2024 bleiben diese Mittel weit hinter dem Bedarf des Landes zurück. Außerdem sollen ihr zinslose Kredite ausgestellt werden, die sie nach Beendigung des Krieges mithilfe russischer Reparationszahlungen bedienen soll – aus ukrainischer Sicht eine wenig zufriedenstellende Lösung.4 Deshalb forderten die Grünen zuletzt im Bundestag, die eingefrorenen Vermögen “völkerrechtskonform vollumfänglich der Ukraine zur Verfügung zu stellen.“5 Doch der Antrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt. Stand jetzt bleibt es also offen, ob eine dauerhafte Einziehung der eingefrorenen russischen Vermögenswerte doch noch realisiert wird.

Die Idee, wirtschatliche Eliten durch Vermögenseinziehung für Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen, ist keineswegs neu. Schon während des Zweiten Weltkriegs beschäftigten sich die Alliierten mit der Frage, ob Vermögen von Unternehmen eingezogen werden sollten, die an den Verbrechen des NS-Regimes beteiligt waren. Im Zuge der Nürnberger Nachfolgeprozesse, die sich 1946 bis 1948 an die Hauptkriegsverbrecherprozesse anschlossen und neben Wehrmachtsvertretern, Juristen und Ärzten auch die deutsche Wirtschaftselite betrafen, wurde die Vermögenseinziehung von den Gerichten als mögliche Strafmaßnahme erwogen.

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Nachfolgeprozesse

Von insgesamt zwölf Nachfolgeprozessen richteten sich drei gegen Vertreter der deutschen Großindustrie: der Flick-Prozess, der I.G.-Farben-Prozess und der Krupp-Prozess. Die jeweiligen Konzernleitungen mussten sich vor amerikanischen Militärtribunalen für verschiedene Verbrechen während der Zeit des Nationalsozialismus verantworten. Im Mittelpunkt standen der Einsatz sowie die Misshandlung von Zwangsarbeiter:innen, die Aneignung zwangsenteigneten jüdischen Eigentums (sogenannte Arisierungen) und Plünderungen von Unternehmen in den besetzten Gebieten. Von diesen Verbrechen, aber auch von den Rüstungsaufträgen der deutschen Kriegswirtschaft, profitierten zahlreiche deutsche Unternehmen.

Um für die Nachfolgeprozesse eine Rechtsgrundlage zu schaffen, veröffentlichten die Alliierten am 20.12.1945 das Kontrollratsgesetz Nr. 10.6 Als mögliche Strafen wurden neben Todes-, Freiheits- und Geldstrafen auch die Vermögenseinziehung sowie die Rückgabe unrechtmäßig erworbenen Vermögens gelistet. Dabei sollte „Vermögen, dessen Einziehung oder Rückgabe von dem Gerichtshof angeordnet worden ist, […] dem Kontrollrat für Deutschland zwecks weiterer Verfügung ausgehändigt“ werden.7 Die Gesetzesgrundlage ermöglichte also neben einer Beschlagnahme auch die dauerhafte Einziehung und Nutzung deutscher Industrievermögen. Für die Auswahl der Angeklagten fertigten die Amerikaner eine Liste von führenden Industriellen und weiteren wichtigen Vertretern der Wirtschaft im NS-Staat an. Von ursprünglich 400 potenziellen Angeklagten, für die 36 Verfahren vorgesehen waren, wurde schließlich nur 42 Industriellen in 3 Verfahren der Prozess gemacht. Darunter waren 24 Vertreter der I.G. Farben, 12 der Krupp AG und 6 des Flick-Konzerns.8

Die Urteile der Nürnberger Industriellenprozesse

Die Prozesse begannen mit dem Auftakt des Flick-Prozesses am 18. April 1947 und endeten mit den Urteilen im Krupp-Prozess am 31. Juli 1948. Die Urteile im Flick-Prozess fielen vergleichsweise mild aus und waren für die Anklage, die sich von den Prozessen eine symbolische Verurteilung der gesamten deutschen Großindustrie erhofft hatte, ein herber Dämpfer. Die Richter folgten der Verteidigung in ihrer Darstellung eines vom NS-Regime bedrängten Unternehmertums und eines daraus folgenden Befehlsnotstandes beim Einsatz von Zwangsarbeiter:innen. Für die Arisierungen sah sich das Gericht nicht zuständig, da diese vor dem Krieg stattgefunden hätten und sich im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 auch nicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auslegen ließen. Während drei der Angeklagten freigesprochen wurden, erhielten die anderen drei Freiheitsstrafen, darunter sieben Jahre für Friedrich Flick.9

Auch im Prozess gegen den I.G. Farben Konzern blieben die Urteile deutlich hinter den Erwartungen der Anklage zurück. Trotz der offenkundigen Involvierung der I.G.-Führung in die Kriegspläne der Nationalsozialisten, wurden alle 23 Manager des Chemiekonzerns bezüglich der Verschwörung und Planung eines Angriffskrieges freigesprochen. Das größte Versagen der Industriellenprozesse lag jedoch im Versäumnis, die IG-Führung für ihre Rolle im Massenmord an den Jüdinnen und Juden angemessen zur Rechenschaft zu ziehen. Der Konzern errichtete 1942 wenige Kilometer östlich des Stammlagers Auschwitz sein eigenes, privatfinanziertes Konzentrationslager. Dort sollten für die Produktion von synthetischem Gummi und Öl, die für die Kriegsindustrie der Nationalsozialisten von großer Bedeutung waren, ausschießlich KZ-Häftlinge eingesetzt werden. Wenngleich es zwar nicht zur Aufnahme des Betriebs kam, starben beim Bau der Fabrik etwa 30.000 der 300.000 eingesetzten Häftlinge.

Ein weiteres dunkles Kapitel in der Geschichte der I.G. Farben stellt ihre Beteiligung an der Lieferung des Giftgases Zyklon B in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau dar. Die Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung (Degesch), die das Zyklon B an die Vernichtungslager der Nationalsozialisten lieferte, war zu 42,5 Prozent im Besitz der I.G. Farben. Dennoch entschied das Gericht, dass die Kenntnis der Konzernleitung über den Zweck der Lieferungen nicht nachzuweisen sei. Wegen des Einsatzes von KZ-Häftlingen wurden nur fünf der 23 Angeklagten zu Haftstrafen von sechs bis acht Jahren verurteilt; im Anklagepunkt Plünderungen waren es neun Verurteilungen zu 1,5 bis fünf Jahren Haft. Zehn der Angeklagten wurden in allen Punkten freigesprochen.10

Im dritten und letzten der drei Industriellenprozesse, dem Krupp-Prozess, fielen die Urteile deutlich härter aus. Zwar gaben die Richter schon vor der Urteilsverkündung bekannt, dass die Vorwürfe in den Punkten Verschwörung und Planung eines Angriffskrieges fallen gelassen werden, die Tatbestände der Plünderungen und des Einsatzes von Zwangsarbeiter:innen sahen sie jedoch als erwiesen an. Während es nur einen Freispruch gab, wurde der Großteil der Angeklagten zu sechs bis zwölf Jahren Haft verurteilt. Alfried Krupp von Bohlen und Halbach wurde neben zwölf Jahren Haft zudem als einziger Angeklagter der Nürnberger Prozesse mit einer Einziehung seines gesamten Vermögens bestraft.11

Begnadigung und Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme 1951

Doch zu einer solchen Einziehung des Krupp’schen Vermögens kam es nie. Schon 1951 begnadigte der amerikanische Hochkommissar John J. McCloy zahlreiche deutsche Kriegsverbrecher in einer Art Generalamnestie. Sämtliche Haftstrafen der Nürnberger Industriellen wurden aufgehoben, sofern sie nicht bereits entlassen waren.12 Im Falle Krupps ließ McCloy zudem die Vermögensbeschlagnahme aufheben, da diese „nicht zu den Gepflogenheiten [des amerikanischen] Rechtssystems“ gehöre und „im allgemeinen dem amerikanischen Rechtsbegriff“ widerstrebe.13

In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) hingegen verlief der Umgang mit der Privatindustrie ganz im Sinne des Antikapitalismus. Bereits kurz nach dem Krieg wurde ein Großteil der Industrieanlagen beschlagnahmt und demontiert, sodass 1955 nur noch 15% der Industrie in privater Hand lag.14 Treffend beschreibt Kim Priemel in seiner Flick-Studie einen der amerikanischen Ankläger, der „mit einem gewissen Neidgefühl in die SBZ [blickte], wo man Flick per Gesetz enteignet hatte ‚without the inconvenience of a trial‘“.15

Trotz der ursprünglichen Pläne der US-Behörden, die deutsche Industrie hart zu bestrafen, waren bereits 1951 sämtliche Angeklagten auf freiem Fuß und hatten teilweise wieder hohe Positionen in der deutschen Wirtschaft inne. Dabei spielte auch die politische Lage Nachkriegsdeutschlands eine wichtige Rolle. Nicht nur wussten die Verteidiger ihre Mandanten als Opfer des NS-Regimes zu präsentieren, sie plädierten auch für eine Freilassung aufgrund ihrer Bedeutung für den Wiederaufbau Deutschlands als Bollwerk gegen den Kommunismus.16

Fazit

Die Auseinandersetzung mit der Geschichte der Nürnberger Industriellenprozesse verdeutlicht, dass rechtliche Entscheidungen nicht nur von Gesetzen sowie der fachlichen Expertise und Vorbereitung der Juristen abhängen, sondern auch von ihren politischen und persönlichen Einstellungen sowie dem aktuellen politischen Geschehen beeinflusst werden. Gleichzeitig zeigt sich, dass Recht formbar ist und gesetzliche Grundlagen zur Verurteilung von Kriegsverbrechen und ähnlichen Vergehen geschaffen werden können. Im Falle der russischen Vermögenswerte entschied sich die EU bisher gegen eine Einziehung. Es bleibt zunächst bei einer Einfrierung, die der Beschlagnahme des Krupp’schen Vermögens gleichkommt. Ob die EU, ähnlich wie der Alliierte Kontrollrat, ein Gesetz verabschieden wird, dass die Übertragung der russischen Vermögenswerte an die Ukraine ermöglicht, bleibt abzuwarten.

Literatur

  1. Kokott, Juliane, Enteignung russischer Vermögenswerte für den Wiederaufbau der Ukraine?, in: Legal Tribune Online, 06.02.2023, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/enteignung-russischer-Vermoegenswerte-wieder-aufbau-ukrainie-kommission, Zugriff 14.03.2026. ↩︎
  2. Anon., EU-Staaten beschließen dauerhaftes Einfrieren russischer Vermögen, in: Die Zeit, 12.12.2025,
    https://www.zeit.de/politik/2025-12/ukraine-krieg-russland-vermoegen-eu, Zugriff 14.03.2026. ↩︎
  3. Vohra, Anchal, Russlands eingefrorene Vermögenswerte – worum geht es?, in: Deutsche Welle, 17.12.2025, https://www.dw.com/de/russlands-eingefrorene-vermögenswerte-worum-geht-es/a-75190948, Zugriff 14.03.2026. ↩︎
  4. Kaufmann, Stephanie, Die EU will russische Vermögenswerte nutzen – doch die EZB warnt, in: Frankfurter-Rundschau, 04.12.2025, https://www.fr.de/wirtschaft/die-eu-will-russische-vermoegenswerte-nutzen-doch-die-ezb-warnt-94069245.html, Zugriff 14.03.2026. ↩︎
  5. Deutscher Bundestag, Anträge zu eingefrorenem russischen Staatsvermögen abgelehnt, 05.12.2025,
    https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-de-ukraine-1128240, Zugriff 14.03.2026. ↩︎
  6. Jung, Susanne, Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse. Dargestellt am Verfahren gegen Friedrich Flick (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 8), Tübingen 1992, S. 226. ↩︎
  7. Ebenda, S. 226–228. ↩︎
  8. Scholtyseck, Joachim, Der Aufstieg der Quandts. Eine deutsche Unternehmerdynastie, München 2011, S. 729; Taylor, Telford, Die Nürnberger Prozesse. Kriegsverbrechen und Völkerrecht, Zürich 1951, S. 78f. ↩︎
  9. Ahrens, Ralf, „Unternehmer vor Gericht. Die Nürnberger Nachfolgeprozesse zwischen Strafverfolgung und symbolischem Tribunal“, in: Lillteicher, Jürgen (Hrsg.), Profiteure des NS-Systems? Deutsche Unternehmen und das „Dritte Reich“, Berlin 2006, S. 128–153, hier: S. 138–142; Drecoll, Axel, „Flick vor Gericht. Die Verhandlungen vor dem Alliierten Militärtribunal 1947“, in: Bähr, Johannes/Drecoll, Axel/Gotto, Bernhard/Priemel, Kim C./Wixforth, Harald (Hrsg.), Der Flick-Konzern im Dritten Reich, München 2008, S. 559–645, hier: S. 641–645; Weinke, Annette, Die Nürnberger Prozesse, München 2019, S. 84–86. ↩︎
  10. Ahrens, Unternehmer vor Gericht, S. 142f.; Jeßberger, Florian, „Die I. G. Farben vor Gericht. Von den Ursprüngen eines ‚Wirtschaftsvölkerstrafrechts‘“, in: JuristenZeitung (JZ), 64 (2009) 19, S. 924–932, hier: S. 925; Wagner, Bernd C., IG Auschwitz. Zwangsarbeit und Vernichtung von Häftlingen des Lagers Monowitz 1941-1945 (=Darstellungen und Quellen zur Geschichte von Auschwitz 3), München 2000, S. 10; Weinke, Nürnberger Prozesse, S. 86–88. ↩︎
  11. Ahrens, Unternehmer vor Gericht, S. 144f.; Weinke, Nürnberger Prozesse, S. 88–91; Taylor, Telford, Final
    Report To The Secretary Of The Army On The Nuernberg War Crimes Trials Under Control Council Law No. 10, Washington D.C. 1949, S. 194. ↩︎
  12. McCloy, John, Landsberg. Ein dokumentarischer Bericht, München 1951, S. 3; Schwartz, Thomas Alan, „Die Begnadigung deutscher Kriegsverbrecher. John J. McCloy und die Häftlinge von Landsberg“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 38 (1990) 3, S. 375–414, hier: S. 375. ↩︎
  13. McCloy, Landsberg, S. 16. ↩︎
  14. Hardach, Karl, Wirtschaftsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, Göttingen 1979, S. 136–139. ↩︎
  15. Priemel, Kim C., Flick. Eine Konzerngeschichte vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik (= Moderne Zeit. Neue Forschungen zur Gesellschafts- und Kulturgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts 17), Göttingen 2007, S. 645. ↩︎
  16. Jung, Rechtsprobleme, S. 218f. ↩︎

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