Rechtstipp #4 – Wenn die Kündigung im Netz zur Odyssee wird 

Streaming-Abo, Handyvertrag oder Online-Mitgliedschaft: Wer ein Dauerschuldverhältnis im Internet abschließen kann, muss dieses grundsätzlich auch unkompliziert online kündigen können.

Man kennt das Spiel: Eine neue Serie ist erschienen, und man besitzt ausgerechnet das passende Abo nicht. Zum Glück ist das schnell behoben. Nach zwei Klicks, E-Mail-Adresse, Pay-Pal-Daten, ein Häkchen, und schon geht es hinein in die neueste Staffel der Lieblingsserie.

Wenn man sich Monate später wieder von diesem Vertrag trennen möchte, beginnt jedoch nicht selten eine kleine digitale Odyssee. Der Kündigungsbutton ist partout nicht zu finden. Stattdessen erscheinen Sonderangebote, Rabatte oder die freundliche Frage, ob man den Vertrag nicht lieber „pausieren“ wolle. Aus der Kündigung wird, unversehens, wieder ein Verkaufsgespräch.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben solchen Kündigungslabyrinthen längst klare Grenzen aufgezeigt.

Der Kündigungsbutton ist kein freundliches Extra

Wer online abschließbare Dauerschuldverhältnisse anbietet (z.B. Streaming-Abos oder Mobilfunkverträge), muss Verbraucher:innen nach § 312k BGB eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen. Und diese darf nicht irgendwo tief in den Untiefen der Website vergraben liegen. Der Button muss viel mehr

  • ständig verfügbar und
  • unmittelbar sowie leicht zugänglich sein.

Auch der weitere Weg nach dem Klick auf die Kündigungsschaltfläche ist gesetzlich exakt vorgezeichnet: Die Kündigungsschaltfläche muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen.

Auf dieser dürfen ausschließlich die in § 312k Abs. 2 S. 3 BGB genannten Angaben erfragt werden (etwa zur Identifizierung der Person, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zu Art und Zeitpunkt der Kündigung sowie zu der E-Mail-Adresse, an die die Kündigungsbestätigung gehen soll). Die Bestätigungsseite muss eine gut lesbare Bestätigungsschaltfläche enthalten, die etwa mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet ist.

Kein Raum für einen Kündigungsparcours

Auch hinsichtlich eines etwaigen „Kündigungsparcours“ hat der Bundesgerichtshof kürzlich für Klarheit gesorgt (Urteil v. 16.07.2026, Az. I ZR 200/25).

Ein Unternehmen konfrontierte Kund:innen auf der Bestätigungsseite mit einem „Bleibeangebot“ und der Option, den Vertrag stattdessen zu pausieren.

Nach Ansicht des BGH regelt § 312k Abs. 2 S. 3 BGB abschließend, was auf der Bestätigungsseite erfragt und angezeigt werden darf. Weitere Angaben, Angebote oder Informationen haben dort nichts zu suchen. Die Karlsruher Richter:innen begründen dies unter anderem mit dem strengen, zweistufigen Verfahren, das der Gesetzgeber vorgesehen hat: Mit dem ersten Klick auf „Vertrag hier kündigen“ wird der Kündigungswille bereits unmissverständlich erklärt, die Kündigungserklärung selbst erfolgt erst über die Bestätigungsschaltfläche.

Dazwischen ist kein Raum für Ablenkung.

Der Unternehmer soll den Verbraucher/die Verbraucherin an dieser Stelle nicht noch einmal zu einer anderen Entscheidung bewegen dürfen. Rabattangebote, alternative Vertragsmodelle oder die Möglichkeit, den Vertrag lediglich zu „pausieren“, haben in diesem Zwischenraum deshalb nichts verloren. Der gesetzgeberische Mechanismus sieht gerade keine zweite Verkaufschance vor.

Ein „Wie wär’s mit einer Pause?“ auf dem Weg zur Kündigung ist nicht bloß marktschreierisch gestaltet, es ist rechtswidrig. Und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung am Ende trotzdem technisch möglich bleibt. Schon die Gefahr, dass Verbraucher:innen dadurch verunsichert oder vom eigentlichen Ziel abgelenkt werden, genügt.

Die mögliche Konsequenz: Außerordentliches Kündigungsrecht

Der eigentliche Clou des § 312k BGB liegt für Verbraucher:innen allerdings in seiner Rechtsfolge.

Fehlt die vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche oder wird sie nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, kann § 312k Abs. 6 BGB greifen. Der Vertrag kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

Wer sich noch monatelang gebunden glaubte, kann den Vertrag unter Umständen mit sofortiger Wirkung kündigen. Das ist keine bloße „DIN-Norm“ zur Websitegestaltung, sondern eine Vorschrift mit ganz handfesten Folgen für Bestand und Zahlungspflicht des Vertrags. Selbstverständlich bleiben daneben auch alle anderen außerordentlichen Kündigungsrechte unberührt.

Erst Screenshot, dann die Kündigung

Ein Punkt wird in der Praxis gerne übersehen: Wer sich auf eine fehlende oder fehlerhafte Kündigungsmöglichkeit beruft, muss dies im Zweifel auch beweisen können.

Es reicht also nicht, einfach zu kündigen und darauf zu vertrauen, dass sich der Anbieter/die Anbieterin später noch an die genaue Gestaltung seiner eigenen Website erinnern möchte.

Klüger ist es, den Vorgang zu dokumentieren:

  • Screenshot der Website beziehungsweise des Kundenkontos,
  • Screenshot oder Bildschirmaufnahme des gesamten Kündigungsprozesses.

Gerade bei dynamischen Websites kann sich die Gestaltung schnell ändern. Wer Beweise sichert, solange der Verstoß noch sichtbar ist, steht später deutlich besser da.

Tipp: Wer einen online abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis kündigen möchte und dabei auf keinen ordnungsgemäßen Kündigungsbutton stößt, sollte nicht vorschnell resignieren und einfach weiterzahlen.

Stattdessen lohnt sich eine kurze Prüfung:

  1. Ist § 312k BGB auf den konkreten Vertrag überhaupt anwendbar?
  2. Fehlt die gesetzlich erforderliche Kündigungsschaltfläche tatsächlich, oder funktioniert sie nicht ordnungsgemäß?
  3. Wie war der Kündigungsprozess im Detail ausgestaltet? Wurde mir ein „Kündigungsparcours“ aufgezwungen?


Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann und soll eine individuelle rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Jeder Sachverhalt weist Besonderheiten auf, die eine abweichende rechtliche Bewertung erforderlich machen können. Für die Beurteilung Ihres persönlichen Anliegens und die Entwicklung einer auf Ihren Fall abgestimmten Lösung empfiehlt sich die Einholung einer qualifizierten rechtlichen Beratung.