Mit spärlich besetzten Rängen stimmten vergangenen Donnerstag die CDU/CSU, die AfD und die SPD gegen die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Ticket.
Vor dem Hintergrund des biederen Graus des hohen Hauses der Demokratie vermochte sich das Parlament erneut nicht dazu zu bewegen, ein Normrelikt aus dem Jahr 1935 samt seinem längst überlebten Sinn und Zwecks in den Papierkorb der Geschichte zu befördern.
Man entscheidet sich in einer erstaunlichen Kontinuität zur Epoche zwischen Mittelalter und früher Neuzeit für die Bewahrung des Schuldturms und die Bestrafung vermögensloser Menschen ob ihrer Vermögenslosigkeit. Mehr noch beweist man, dass die Klassengesellschaft kein Definitionsartefakt ist, sondern auch heute noch durch eine bewusste soziale Konstruktion von Knappheit1 und verwehrter Teilhabe an Basisbedürfnissen manifestiert wird.
Strafrechtlich versteckt sich hinter der Kriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein § 265a Abs. 1 Alt. 3 („Erschleichen von Leistungen“) des Strafgesetzbuches.
Die Geburtsstunde dieser Norm lässt sich im Jahr 1935 verorten. Das Vergehen fand durch die Nationalsozialisten Einzug in das deutsche Strafrecht und gilt bis auf wenige Modifikationen bis in die Gegenwart fort. Das diktatorische System reagierte mit der Schaffung dieses Tatbestandes auf ein Urteil des tief im nationalsozialistischen Unrechtsregime verstrickten Reichsgerichts, dem es (trotz bisweilen exzessiver, ideologisch motivierter Gesetzesauslegung) nicht gelungen war, den Missbrauch öffentlicher Münzfernsprecher mittels manipulierter Zweipfennigstücke unter eine bestehende Strafnorm zu subsumieren.2
Es wäre zu einfach aus der bloßen NS-Provenienz einer Norm ihre heutige gesellschaftliche Illegitimität abzuleiten. Das Provenienz-Argument allein trägt nicht. Entscheidend sind viel mehr strukturelle Fragen. Ist der Ungeist, der den § 265a StGB einst hervorbrachte, in seiner gegenwärtigen Anwendung erhalten geblieben? Wirkt das, was im Jahr 1935 als Instrument zur Disziplinierung gesellschaftlicher Randgruppen konzipiert wurde, heute in exakt derselben Richtung? Die Antwort ist verblüffend und kurz: Ja. Mit beinahe chirurgischer Präzession trifft die Anwendung des § 265a StGB heute jene, die ob ihrer Vermögenslosigkeit ohnehin am Rande der Gesellschaft stehen.
Als Strafmaß sieht § 265a StGB seit nunmehr über neunzig Jahren bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. In der Realität der Rechtsprechung führt ein solches Verfahren nur selten unmittelbar zur Haft. In den weit überwiegenden Fällen wird eine Geldstrafe verhängt.
Doch was droht jenen Menschen, die die gegen sie verhängte Geldstrafe nicht zu leisten vermögen und dies unabhängig davon, ob an ihrer Vermögenslosigkeit ein Verschulden besteht oder nicht?
Grundsätzlich steht ihnen die Möglichkeit offen, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Gelingt dies nicht, etwa mangels festen Wohnsitzes oder infolge einer Suchterkrankung, greift die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Die vermögenslosen Personen gehen nicht über „Los“, sondern gelangen direkt ins Gefängnis.
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für die Länder und damit die SteuerzahlerInnen ein kostspieliges Unterfangen. Je nach Bundesland werden die Kosten eines Hafttages zwischen 98 und 188 Euro beziffert.3
Diese abstrakten Zahlen bedürfen eines konkreten Beispiels: Legt man 20 Hafttage und den unteren Kostensatz von 98 Euro zugrunde, so kostet ein einziger derartiger Fall den Staat beinahe 2.000 Euro. Der Preis für ein Vergehen, dessen zugrundeliegender Schaden, ein nicht gelöstes Ticket ist. Der Staat gibt mithin ein Vielfaches dessen aus, was er zu schützen vorgibt. Wer hier von Prävention und Vermögensschutz spricht, muss erklären, was er eigentlich meint.
Nach John Rawls‘ Theory of Justice ist die Gerechtigkeit die erste Tugend sozialer Institutionen. Noch so gut funktionierende und wohlabgestimmte Gesetze müssen abgeändert oder abgeschafft werden, sofern sie ungerecht sind. Jeder Mensch besitzt eine aus der Gerechtigkeit entspringende Unverletzlichkeit, die auch im Namen des Wohls der Gesamtgesellschaft nicht aufgehoben werden darf.4 Soziale und ökonomische Ungleichheiten bedürfen zweier Bedingungen, um überhaupt gerechtfertigt zu sein: Sie müssen auf Ämtern oder Positionen beruhen, die unter Bedingungen fairer Chancengleichheit jedermann offen stehen und sie müssen den am wenigsten Begünstigten den größten Vorteil verschaffen.5
Wendet man dieses Differenzprinzip auf die Ersatzfreiheitsstrafe an, so wird das Bestehen der Norm nicht bloß fragwürdig, sondern in seiner Logik geradezu umgekehrt. Die Norm belastet ausschließlich jene, die ohnehin am schlechtesten gestellt sind. Demgegenüber erwächst niemandem daraus ein Vorteil. Sie ist damit nicht nur ungerecht im umgangssprachlichen Sinne, sondern verletzt Kriterien des Differenzprinzips in beiden Punkten.
Die Verteidiger der Norm müssen demnach zeigen, dass sie auch den Schwächsten der Gesellschaft nützt. Diesen Beweis hat noch niemand überzeugend erbracht.
Infolgedessen besteht auch die gegenwärtig kodifizierte Kriminalisierung des Schwarzfahrens diesen Gerechtigkeitstest nicht.
§ 265a StGB bestraft im Kern nicht das Fahren ohne Fahrschein, sondern die Vermögenslosigkeit als solche. Die Vermögenslosigkeit führt in einem ersten Schritt zu eingeschränkter Teilhabe an gemeinschaftlichen Ressourcen (hier dem ÖPNV) und in einem zweiten Schritt zu einem unmittelbaren staatlichen Eingriff in die körperliche Freiheit. In einer Gesellschaft, in der Freiheit einen Wert besitzt, wird ihr Entzug als allgemeine Strafe konstituiert. Wer nichts besitzt, hat allein noch seinen Körper, d.h. seine Freiheit, und genau diese wird zum Ersatzpfand der Sanktion.
Welchen Zweck verfolgt also die Sanktionierung? Sie entlastet weder den Landeshaushalt noch die Verkehrsgesellschaften. Lediglich ein Bruchteil der Betroffenen fährt aus Mutwillen ohne Ticket. Die überwiegende Mehrheit löst aufgrund wirtschaftlicher Not kein Ticket. Die Regelung entfaltet keine präventive Wirkung, sondern befördert eine Abwärtsspirale an den sozialen Rändern. Wer ernsthaft um das Solidarprinzip besorgt ist, sollte sich demnach für einen sozial gestaffelten Tarif oder ein hinreichend finanziertes Sozialticket einsetzen und nicht für die Beibehaltung einer Norm, die Armut mit Freiheitsentzug bestraft.
Schon im 18. Jahrhundert erkannten indigene amerikanische Denker, die Gelegenheit erhielten die französische Gesellschaft aus der Nähe zu betrachten, einen wesentlichen Unterschied zu ihren eigenen Gemeinschaften. In diesen gab es keinen direkten Weg, Reichtum in Macht über andere Menschen umzuwandeln. Besitzverhältnisse wirkten sich kaum auf persönliche Freiheiten aus. In der europäischen Gesellschaft hingegen ließ sich Macht über Besitztum unmittelbar in Macht über andere Wesen und deren Freiheit ummünzen.6 Auf der Gegenseite führte Vermögenslosigkeit zum Verlust persönlicher Freiheit.
Diese Beobachtung hat eine ungebrochene Aktualität inne. Die indigenen Philosophen beschrieben keine Anomalie, sondern ein Strukturprinzip. Es ist exakt dieses Prinzip, das im § 265a StGB bis heute fortlebt. Die stille Gleichung, wonach fehlender Besitz in fehlende Freiheit übersetzt wird. Das deutsche Strafrecht hat diese Gleichung nicht erfunden, aber es hat sie kodifiziert und mit dem Nimbus der Rechtsstaatlichkeit versehen. Genau darin liegt sogleich das Verachtenswerte des § 265a StGB. Die Norm stellt eine Perpetuierung uralter gesellschaftlicher Ungerechtigkeiten mit modernen Mitteln dar.
Vielleicht haben unsere Gesellschaft und unser Strafrecht daher weitaus mehr mit dem Frankreich des 18. Jahrhunderts gemein, als uns lieb sein sollte. Kein Wunder also, dass die Gegenwart bisweilen wie eine Straße wirkt, die eher rückwärts weist als vorwärts. Es fehlt die Metaerzählung, das überzeugende Narrativ einer vorwärtsgewandten Politik in einer widersprüchlichen Gegenwart. Stattdessen verschafft man der Ungerechtigkeit Kontinuität. Ein gesellschaftliches System, das nachhaltig funktionieren und das Vertrauen seiner Menschen verdienen soll, muss jedoch auf Gerechtigkeit gebaut sein.
Weshalb spricht die Artikelüberschrift sodann von der Gerechtigkeit als Ästhetik der Zukunft? Warum Ästhetik? Weil Ästhetik nicht bloß das Schöne meint, sondern das Stimmige. Es beschriebt die innere Kohärenz einer Form.
Eine Gesellschaft, die Freiheit und Würde als ihre höchsten Werte proklamiert und gleichzeitig die Ärmsten für ihre Armut einsperrt, ist in diesem Sinne unästhetisch. Sie widerspricht ihren eigenen Grundprinzipien. Gerechtigkeit wäre dann nicht nur eine moralische Forderung, sondern das formgebende Prinzip, das einer Gesellschaft erst ihre innere Gestalt verleiht. Die Zukunft, die es zu entwerfen gilt, ist eine, in der Form und Inhalt nicht mehr auseinanderfallen.
Die Gerechtigkeit kann also die Ästhetik der Zukunft sein. Ein erster, kleiner Schritt in diese Zukunftsästhetik wäre die Abschaffung des § 265a StGB.
- Hierzu vertiefend: Hanno Sauer: Klasse. Die Entstehung von Oben und Unten, München: Piper 2025. ↩︎
- BeckOK StGB/Valerius, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 265a Rn. 2.1 ↩︎
- https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2021/12/fahren-ohne-fahrschein/, zuletzt abgerufen am 20.04.2026, m.w.N. ↩︎
- John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1979, S. 19 f. ↩︎
- John Rawls: Gerechtigkeit als Fairneß. Ein Neuentwurf. Hrsg.: Erin Kelly. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2006, S. 78. ↩︎
- Graeber, David/ Wengrow, David: Anfänge. Eine neue Geschichte der Menschheit. Stuttgart: Klett-Cotta, 2022, S. 68 ↩︎